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B330/00 ua•Verfassungsgerichtshof B330/00 ua
B330/00 uaVerfassungsgericht09.10.2001
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Wien ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu B330/00 und B2141/00 zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit je S 29.500,- bestimmten Prozesskosten bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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