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B1906/99•Verfassungsgerichtshof B1906/99
B1906/99Verfassungsgericht10.10.2001
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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