Verfassungsgerichtshof B260/01

B260/01Verfassungsgericht10.10.2001

Regest

Auslegung historische, Finanzausgleich, Abgabenbegriff, Gebühr, Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Beschlußrecht, Kanalisation, Äquivalenzprinzip

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B260/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2001

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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