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B2214/98•Verfassungsgerichtshof B2214/98
B2214/98Verfassungsgericht11.10.2001
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Salzburg ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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