Verfassungsgerichtshof B316/01

B316/01Verfassungsgericht11.10.2001

Regest

Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B316/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2001

Spruch

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

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