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B316/01•Verfassungsgerichtshof B316/01
B316/01Verfassungsgericht11.10.2001
Rechtsanwälte Berufsrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die Tiroler Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 20.500,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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