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G12/00 ua•Verfassungsgerichtshof G12/00 ua
G12/00 uaVerfassungsgericht11.10.2001
Auslegung Verfassungs-, Bundesverfassung, Gesamtänderung, Grundprinzipien der Verfassung, demokratisches Grundprinzip, rechtsstaatliches Grundprinzip, Oberste Organe der Vollziehung, Rechtsstaatsprinzip, Vergabewesen, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität
I. 1. §126a des Bundesgesetzes über die Vergabe von Aufträgen (Bundesvergabegesetz 1997 - BVergG), BGBl. I Nr. 56/1997 idF BGBl. I Nr. 125/2000, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
2. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
II. 1. Die Wortfolge "das Land," in §1 Abs1 Z1 des Gesetzes vom 23. Oktober 1997 über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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