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B619/00 ua•Verfassungsgerichtshof B619/00 ua
B619/00 uaVerfassungsgericht11.10.2001
Determinierungsgebot, Erwerbsausübungsfreiheit, Handelsrecht, Rechtsanwälte, Berufsrecht, Disziplinarrecht, Gesellschaftsrecht
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 59.000,-
(je S 29.500,-) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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