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B1037/01•Verfassungsgerichtshof B1037/01
B1037/01Verfassungsgericht26.11.2001
Finanzverfahren, Wiederaufnahme, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit ATS 29.500,-- (Euro 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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