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V71/01•Verfassungsgerichtshof V71/01
V71/01Verfassungsgericht27.11.2001
Anpassungspflicht (des Normgebers), Invalidation, Sanierung, Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung
Die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Z73.012/10-IV/5-1979 in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Z73.012/14-IV/5-1979, war, soweit darin für die Richtungsfahrbahn Innsbruck - Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h beschränkt wurde, gesetzwidrig.
Die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
Im übrigen wird das Verordnungsprüfungsverfahren eingestellt.
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