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B1156/01•Verfassungsgerichtshof B1156/01
B1156/01Verfassungsgericht27.11.2001
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, Ersatzbescheid, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH)
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 29.500,-- (2.143,85 Euro) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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