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B2271/00•Verfassungsgerichtshof B2271/00
B2271/00Verfassungsgericht28.11.2001
Auskunftspflicht, Instanzenzug, Datenschutz, Fernmelderecht, VfGH / Instanzenzugserschöpfung
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im Grundrecht auf Datenschutz verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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