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V66/01•Verfassungsgerichtshof V66/01
V66/01Verfassungsgericht30.11.2001
Abgabenbegriff, Gebühr, Interessentenbeiträge, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Kanalisation Abgaben, Verordnung Kundmachung, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Kanalgebührenordnung der Gemeinde Kirchdorf in Tirol vom 22. Dezember 1981, kundgemacht durch Auflage in einem Zimmer des Gemeindeamtes vom 23. Dezember 1981 bis zum 11. Jänner 1982, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 2002 in Kraft.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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