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B1262/01•Verfassungsgerichtshof B1262/01
B1262/01Verfassungsgericht04.12.2001
Landesverfassung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Volksabstimmung, Volksbegehren
I. Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
II. Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 2.339,88 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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