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V75/01•Verfassungsgerichtshof V75/01
V75/01Verfassungsgericht05.12.2001
Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Interessenabwägung, Übergangsbestimmung, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 29. Juli 1997 und 11. Dezember 1997, genehmigt durch Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. Dezember 1997, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel in der Zeit vom 17. Dezember 1997 bis 2. Jänner 1998, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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