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B4/01•Verfassungsgerichtshof B4/01
B4/01Verfassungsgericht05.12.2001
Bescheid Trennbarkeit, Strafrecht, Strafbemessung, Straßenpolizei, Alkoholisierung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Kosten, Verfahrensdauer überlange
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe in seinem gemäß Art6 Abs1 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist verletzt worden.
Der Bescheid wird im Strafausspruch und im Kostenausspruch aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit S 14.750,- (€ 1.071,92) bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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