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B1216/00•Verfassungsgerichtshof B1216/00
B1216/00Verfassungsgericht05.12.2001
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Verwaltungsstrafrecht, Festnehmung
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit ihre Beschwerde wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen die im Zuge der Festnahme erfolgte Anlegung der Handfesseln abgewiesen wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Das Land Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2143,85 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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