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G269/01 ua•Verfassungsgerichtshof G269/01 ua
G269/01 uaVerfassungsgericht12.12.2001
Bankwesen, Wertpapierrecht, Hoheitsverwaltung, Verwaltungsorganisation, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang, Weisung, Ausgliederung, Verwaltungsstrafrecht, VfGH / Antrag, Eventualantrag
I. 1. a) Folgende Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG), ArtI des Bundesgesetzes über die Beaufsichtigung von Wertpapierdienstleistungen (Wertpapieraufsichtsgesetz - WAG) und über die Änderung mehrerer anderer Bundesgesetze, BGBl. Nr. 753/1996 werden als verfassungswidrig aufgehoben:
II. §28 Abs1 WAG idF BGBl. Nr. 753/1996 wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
III. Im übrigen werden das von Amts wegen eingeleitete Verfahren eingestellt und die vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Anträge zurückgewiesen.
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