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B346/01 ua•Verfassungsgerichtshof B346/01 ua
B346/01 uaVerfassungsgericht12.12.2001
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und gesetzwidriger Verordnungen in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der zu B346/01 und B347/01 beschwerdeführenden Partei die mit S 32.000,-- (€ 2.325,53) sowie der zu B830/01 beschwerdeführenden Partei die mit S 29.500,-- (€ 2.143,85) bestimmten Prozeßkosten jeweils zuhanden ihrer Rechtsvertreter binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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