Verfassungsgerichtshof G181/01 ua

G181/01 uaVerfassungsgericht14.12.2001

Regest

EU-Recht, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, Gewerberecht, Güterbeförderung, Verwaltungsstrafrecht, Strafe, VfGH / Präjudizialität

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G181/01 ua

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2001

Spruch

Die Wortfolge "und Z7 bis 9" im zweiten Satz des §23 Abs2 des Bundesgesetzes über die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (Güterbeförderungsgesetz 1995), BGBl. Nr. 593, in der Fassung BGBl. I Nr. 17/1998, war verfassungswidrig.

Die verfassungswidrige Bestimmung ist insofern nicht mehr anzuwenden, als sie sich auf die Z8 bezieht.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt I kundzumachen.

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