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B828/00 ua•Verfassungsgerichtshof B828/00 ua
B828/00 uaVerfassungsgericht25.02.2002
Gemeinderecht, Vorstellung, Verwaltungsverfahren, Berufung, Berufungsfrist, Eingaben, Fristen, Wiedereinsetzung, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.325,36 bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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