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B1161/99•Verfassungsgerichtshof B1161/99
B1161/99Verfassungsgericht26.02.2002
Grundverkehrsrecht, VfGH / Legitimation
I. Der Erstbeschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Erstbeschwerdeführer die mit € 2143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
II. Die Beschwerde wird, soweit sie vom Zweitbeschwerdeführer erhoben wurde, zurückgewiesen.
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