Verfassungsgerichtshof B252/99

B252/99Verfassungsgericht26.02.2002

Regest

Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, civil rights, Öffentlichkeitsprinzip

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B252/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal gemäß Art6 EMRK verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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