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G17/02•Verfassungsgerichtshof G17/02
G17/02Verfassungsgericht26.02.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung
1. §5 Abs1 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabegesetz), Vbg. LGBl. Nr. 20/1998, idF LGBl. Nr. 39/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Vorarlberg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Vorarlberger Landesgesetzblatt verpflichtet.
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