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B3/02•Verfassungsgerichtshof B3/02
B3/02Verfassungsgericht26.02.2002
Rechtsanwälte Disziplinarrecht, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
2. Die Rechtsanwaltskammer Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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