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G363/01•Verfassungsgerichtshof G363/01
G363/01Verfassungsgericht26.02.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung
1. §2 Abs2 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Landesvergabegesetz - LVergG), LGBl. für das Land Salzburg Nr. 1/1998, idF LGBl. Nr. 99/2000 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Salzburg ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Salzburg verpflichtet.
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