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G351/01 ua•Verfassungsgerichtshof G351/01 ua
G351/01 uaVerfassungsgericht26.02.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen
I. 1. Die Wortfolgen
werden als verfassungswidrig aufgehoben.
2. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 2002 in Kraft.
3. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
II. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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