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G350/01•Verfassungsgerichtshof G350/01
G350/01Verfassungsgericht26.02.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung
1. §5 Abs1 lita des Tiroler Vergabegesetzes 1998, LGBl. für Tirol Nr. 17, idF LGBl. Nr. 76/1999 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt für Tirol verpflichtet.
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