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G349/01•Verfassungsgerichtshof G349/01
G349/01Verfassungsgericht26.02.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen
1. Die Wortfolge "Bau- und" in §3 Abs1 Z2 litb idF des §125 Abs1 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 74, idF LGBl. Nr. 66/2000 war verfassungswidrig.
2. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.
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