Verfassungsgerichtshof B429/01

B429/01Verfassungsgericht26.02.2002

Regest

VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B429/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.02.2002

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.339,89 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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