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B429/01•Verfassungsgerichtshof B429/01
B429/01Verfassungsgericht26.02.2002
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.339,89 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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