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B776/00•Verfassungsgerichtshof B776/00
B776/00Verfassungsgericht26.02.2002
Ärzte Versorgung, Versorgungsrecht, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Rechtsvertreters zu bezahlen.
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