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V64/01 ua•Verfassungsgerichtshof V64/01 ua
V64/01 uaVerfassungsgericht28.02.2002
Finanzverfassung, Abgabenwesen, Abgaben Gemeinde-, Finanzausgleich, Kanalisation, Abgaben Kanalisation, VfGH / Aufhebung Wirkung
§4 Z3 litb der Wasserleitungsgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald vom 17. August 1993 und §4 Z3 litb der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Ehrwald vom 17. August 1993, jeweils kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. August 1993 bis zum 6. September 1993, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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