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G342/01•Verfassungsgerichtshof G342/01
G342/01Verfassungsgericht28.02.2002
Baurecht, Grundabtretung, Verkehrsflächen
§17 Abs4 lita der Bauordnung für Wien, LGBl. Nr. 11/1930 in der Fassung LGBl. Nr. 18/1976, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Februar 2003 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Landeshauptmann von Wien ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt für Wien kundzumachen.
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