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G319/01•Verfassungsgerichtshof G319/01
G319/01Verfassungsgericht01.03.2002
Gewerberecht, Betriebsanlagen, Kompetenz Bund - Länder, Bedarfskompetenz, Rechtsschutz, Rechtsstaatsprinzip, Verwaltungsverfahren, Wirkung aufschiebende, VfGH / Verwerfungsumfang
Die Wortfolgen "das Arbeitsinspektorat gegen den Genehmigungsbescheid berufen hat und", "des Arbeitsinspektorates" und "von Arbeitnehmern" im letzten Satz des §78 Abs1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, idF BGBl. I Nr. 63/1997 werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
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