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V110/01•Verfassungsgerichtshof V110/01
V110/01Verfassungsgericht02.03.2002
Legalitätsprinzip, Rechtsanwälte Versorgung, Selbstverwaltung
Die Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, Teil B: Zusatzpension, in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 5. September 1997, kundgemacht im Anwaltsblatt 1997, S 808 - S 811, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 15. September 1997,
Z16.203/20-I 6/1997, war bis zum Ablauf des 31. Mai 1999 gesetzwidrig.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt II verpflichtet.
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