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V69/01 ua•Verfassungsgerichtshof V69/01 ua
V69/01 uaVerfassungsgericht02.03.2002
Verordnung, Ausnahmeregelung - Regel, Straßenpolizei, Fahrverbot, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsgegenstand, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Verwerfungsumfang
I. 1. §2 lite und §2 litf der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 10. Juni 1999, Z4a-1100/1, kundgemacht im Boten für Tirol Nr. 666/1999, mit der auf der B 161 Paß Thurn Bundesstraße ein Fahrverbot für LKW mit höchstzulässigem Gesamtgewicht über 7,5 t erlassen wurde, waren gesetzwidrig.
2. Im übrigen war die Verordnung nicht gesetzwidrig.
II. Die Tiroler Landesregierung ist zur Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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