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B691/01 ua•Verfassungsgerichtshof B691/01 ua
B691/01 uaVerfassungsgericht02.03.2002
Vergabewesen, VfGH / Legitimation, Behördenzuständigkeit
I. Die zu B691/01 beschwerdeführende Körperschaft ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Die zu B856/01 protokollierte Beschwerde wird zurückgewiesen.
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