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WII-1/01•Verfassungsgerichtshof WII-1/01
WII-1/01Verfassungsgericht07.03.2002
Auslegung verfassungskonforme, Gemeinderecht, Gemeindevorstand, Partei politische, VfGH / Formerfordernisse, Wahlen, Wahlrecht passives, Mandatsverlust
Der Anfechtung wird Folge gegeben und der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5.3.2001, soweit er den Anfechtungswerber seines Mandates als Mitglied des Gemeindevorstandes der Gemeinde Hofkirchen im Mühlkreis für verlustig erklärt, aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, dem Anfechtungswerber zu Handen seines Rechtsvertreters die mit 2.143,68 Euro bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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