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G323/01•Verfassungsgerichtshof G323/01
G323/01Verfassungsgericht07.03.2002
Bezüge für Mandatare, Dienstrecht, Ruhegenuß, Versorgungsgenuß, Übergangsbestimmung, Rechte wohlerworbene, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, Rückwirkung
Der Satzteil "und 39e" in §39g Abs3 Z2 des Statutes für die Landeshauptstadt Graz, LGBl. Nr. 130/1967, idF LGBl. Nr. 72/1997, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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