Verfassungsgerichtshof B1755/00

B1755/00Verfassungsgericht08.03.2002

Regest

EU-Recht, Kollegialbehörde, Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsanwälte, Disziplinarrecht (Rechtsanwälte), Rechtsstaatsprinzip, Determinierungsgebot, Behördenzusammensetzung, Auslegung verfassungskonforme

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1755/00

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2002

Spruch

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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