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B1343/98•Verfassungsgerichtshof B1343/98
B1343/98Verfassungsgericht13.03.2002
Bescheid Trennbarkeit, VfGH / Anlaßfall
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid, soweit damit dem Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung, er sei zur Leistung von Beiträgen zur Zusatzpensionsversicherung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer für das Jahr 1998 nicht verpflichtet gewesen, keine Folge gegeben wurde, wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt worden.
Insoweit wird der Bescheid aufgehoben.
Die Oberösterreichische Rechtsanwaltskammer ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 2143,68 Euro bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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