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G328/01•Verfassungsgerichtshof G328/01
G328/01Verfassungsgericht13.03.2002
Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Wiedereinsetzung
§241 Abs1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung - WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.
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