Verfassungsgerichtshof G328/01

G328/01Verfassungsgericht13.03.2002

Regest

Auslegung verfassungskonforme, Finanzverfahren, Wiedereinsetzung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G328/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2002

Spruch

§241 Abs1 des Gesetzes betreffend allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden der Stadt Wien verwalteten Abgaben (Wiener Abgabenordnung - WAO), LGBl. für Wien Nr. 21/1962, wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für Wien verpflichtet.

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