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B49/01 ua•Verfassungsgerichtshof B49/01 ua
B49/01 uaVerfassungsgericht13.03.2002
Behördenzuständigkeit, Bankwesen, Wertpapierrecht, Verwaltungsorganisation, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit jeweils € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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