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B1346/00•Verfassungsgerichtshof B1346/00
B1346/00Verfassungsgericht13.03.2002
VfGH / Anlaßfall, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Partei ist durch den allein bekämpften Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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