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B1689/00•Verfassungsgerichtshof B1689/00
B1689/00Verfassungsgericht15.03.2002
Verordnung, Verhältnis Ausnahmeregelung - Regel, Straßenpolizei, Fahrverbot, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Feststellung Wirkung, VfGH / Kosten
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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