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B1353/99•Verfassungsgerichtshof B1353/99
B1353/99Verfassungsgericht10.06.2002
EU-Recht Richtlinie, Übergangsbestimmung, Kollegialbehörde, Vergabewesen, Verwaltungsgerichtshof Zuständigkeit, Fristen, VfGH / Abtretung
I. Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die beschwerdeführenden Gesellschaften sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beteiligten Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
II. Der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaften auf Abtretung der Beschwerde gemäß Art144 Abs3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
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