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B488/99•Verfassungsgerichtshof B488/99
B488/99Verfassungsgericht10.06.2002
Grundverkehrsrecht, Verwaltungsverfahren, Ermittlungsverfahren, Verhandlung mündliche, civil rights, Öffentlichkeitsprinzip
Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem unparteiischen Tribunal im Sinne des Art6 EMRK verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführerinnen die mit € 2.438,17 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
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