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G109/02•Verfassungsgerichtshof G109/02
G109/02Verfassungsgericht10.06.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen
Die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita idF des §125 Abs1 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 74, idF LGBl. Nr. 66/2000 war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.
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