Verfassungsgerichtshof G109/02

G109/02Verfassungsgericht10.06.2002

Regest

Rechtsschutz, Vergabewesen

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G109/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.2002

Spruch

Die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita idF des §125 Abs1 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 74, idF LGBl. Nr. 66/2000 war verfassungswidrig.

Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt für das Land Steiermark verpflichtet.

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