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G108/02•Verfassungsgerichtshof G108/02
G108/02Verfassungsgericht10.06.2002
Rechtsschutz, Vergabewesen, VfGH / Fristsetzung, VfGH / Aufhebung Wirkung, Verweisung
Der Satzteil "- und Dienstleistungs" in §1 Abs1 Z1 Wiener Landesvergabegesetz, LGBl. 36/1995, war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Wien ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt für das Land Wien verpflichtet.
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