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B1133/01•Verfassungsgerichtshof B1133/01
B1133/01Verfassungsgericht10.06.2002
Behördenzuständigkeit, Vergabewesen, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Beteiligter, VfGH / Kosten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Bund (Bundesminster für Wirtschaft und Arbeit) ist schuldig der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen ihrer Rechtsvertreter die mit € 2.143,68 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist schuldig, den mitbeteiligten Parteien zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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