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B746/01•Verfassungsgerichtshof B746/01
B746/01Verfassungsgericht10.06.2002
Ankündigungsabgaben, Finanzausgleich, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Novellierung, Werbung
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Innsbruck ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit € 1.962,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
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